Für fremde widerrechtliche Handlungen wird grundsätzlich nicht gehaftet (§ 1313 S 1 ABGB1)). Eine zentrale Ausnahme2) normiert § 1313a für Sonderverbindungen (insbesondere vertragliche Schuldverhältnisse): „Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.“ Schädigt der Erfüllungsgehilfe den Gläubiger an einem Rechtsgut, stellt sich oftmals eine schwierige Abgrenzungsfrage: Hat der Gehilfe noch „in“ Erfüllung der Pflicht seines Geschäftsherrn geschädigt oder nur „gelegentlich“ (anlässlich) der Pflichterfüllung? Mit anderen Worten: Besteht zwischen der Schädigung und der Pflichterfüllung ein ausreichender (innerer/sachlicher) Zusammenhang? Diese Frage stellt sich nicht nur bei § 1313a. Sie stellt sich überall dort, wo das Verschulden anderer Personen zurechenbar ist. So auch im Amtshaftungsrecht: Nach § 1 Abs 1 AHG haften bestimmte Körperschaften (Rechtsträger) für den Schaden, den ihre Organe „in Vollziehung der Gesetze“ einem anderen schuldhaft zufügen. Auch hier stellt sich die Frage: Handelt das schädigende Organ noch in oder bloß gelegentlich der „Vollziehung der Gesetze“? Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob das Organ dem Rechtsträger zugerechnet wird oder nicht.

