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Gedanken zur Zurechnung fremden Verhaltens „gelegentlich“ OGH 1 Ob 167/24a*)*)Abgedruckt in diesem Heft auf Seite 375.

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Rafael BergerJBl 2026, 389 Heft 6 v. 16.7.2026

Für fremde widerrechtliche Handlungen wird grundsätzlich nicht gehaftet (§ 1313 S 1 ABGB1)1)Paragrafenangaben beziehen sich im Folgenden auf das ABGB, soweit nicht anders angegeben.). Eine zentrale Ausnahme2)2)Die Abfrage des Begriffs „Erfüllungsgehilfe“ im RIS ergibt 639 Treffer, demgegenüber „Besorgungsgehilfe“ nur 74 Treffer (Stand 16.06.2026). Zur geringen Bedeutung des § 1314 vgl nur Karner in KBB, ABGB8 (2026) § 1314 Rz 2. normiert § 1313a für Sonderverbindungen (insbesondere vertragliche Schuldverhältnisse): „Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.“ Schädigt der Erfüllungsgehilfe den Gläubiger an einem Rechtsgut, stellt sich oftmals eine schwierige Abgrenzungsfrage: Hat der Gehilfe noch „in“ Erfüllung der Pflicht seines Geschäftsherrn geschädigt oder nur „gelegentlich“ (anlässlich) der Pflichterfüllung? Mit anderen Worten: Besteht zwischen der Schädigung und der Pflichterfüllung ein ausreichender (innerer/sachlicher) Zusammenhang? Diese Frage stellt sich nicht nur bei § 1313a. Sie stellt sich überall dort, wo das Verschulden anderer Personen zurechenbar ist. So auch im Amtshaftungsrecht: Nach § 1 Abs 1 AHG haften bestimmte Körperschaften (Rechtsträger) für den Schaden, den ihre Organe „in Vollziehung der Gesetze“ einem anderen schuldhaft zufügen. Auch hier stellt sich die Frage: Handelt das schädigende Organ noch in oder bloß gelegentlich der „Vollziehung der Gesetze“? Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob das Organ dem Rechtsträger zugerechnet wird oder nicht.

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