§ 29 VwGVG
Die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift – mag sie auch durchaus ausführlich sein – stellt keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur die Protokollierung der mündlichen Verkündung dar.
§ 25a Abs 4a VwGG stellt nur darauf ab, ob ein Antrag auf Ausfertigung (rechtzeitig) gestellt wurde, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen er allenfalls unterblieben ist. Das Unterbleiben der Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.

