§ 776 ABGB
Eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist nur möglich, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte.
Die für eine Pflichtteilsminderung in den Materialien genannten und von der Rsp im Regelfall als relevant angesehenen zwei Jahrzehnte, in denen kein Naheverhältnis bestand, sind vom Tod zurückzurechnen.

