§ 12 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG
Ein „Bearbeitungsentgelt“ in AGB eines Kreditvertrags ist intransparent iS des § 6 Abs 3 KSchG, wenn dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen eine Abgrenzung von den weiters vereinbarten Kosten nicht möglich ist, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann.

