§ 871 ABGB, § 377 UGB
Auch bei einem Spezieskauf kann das verpönte Verhalten des Verkäufers (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verursachen oder Verschweigen des Mangels iS des § 377 Abs 5 UGB) bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden.
§ 871 ABGB, § 377 UGB
Auch bei einem Spezieskauf kann das verpönte Verhalten des Verkäufers (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verursachen oder Verschweigen des Mangels iS des § 377 Abs 5 UGB) bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden.
