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Verpöntes Verhalten iS des § 377 Abs 5 UGB auch beim Spezieskauf bis zur Ablieferung der Sache relevant

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2026, 189 Heft 3 v. 30.4.2026

§ 871 ABGB, § 377 UGB

Auch bei einem Spezieskauf kann das verpönte Verhalten des Verkäufers (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verursachen oder Verschweigen des Mangels iS des § 377 Abs 5 UGB) bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden.

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