§ 483 ABGB, § 484 ABGB, § 523 ABGB, § 19 Abs 1 Z 1 EisbG 1957
Der Umfang der Servitut der Errichtung und des Betriebs einer Hochspannungs-Freileitung ergibt sich aus dem erkennbaren und offenkundigen Zweck der Verwendung des dienstbaren Gutes. Umfasst ist notwendigerweise auch die Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung nach dem Stand der Technik.

