In ihren Erklärungen warfen die beiden Kammern des Schweizer Parlaments dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Nachgang zu dessen „KlimaSeniorinnen“-Urteil vor, „gerichtlichen Aktivismus“ zu betreiben. Der Beitrag rekonstruiert die dem U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht entstammende Wendung in ihrer ursprünglichen Bedeutung und analysiert auf dieser Grundlage die antagonistischen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts im Verfahren der „KlimaSeniorinnen“. Dabei zeigt sich, dass das Verfahren iS das Gegensatzpaar „Aktivismus“/„Zurückhaltung“ auf paradoxe Weise akzentuiert und relativiert. Durch seinen prozeduralisierenden Ansatz vollzieht das EGMR-Urteil eine doppelte Hinwendung zum Verwaltungsrecht – verfahrens- und materiellrechtlich. Nach seinen Folgen beurteilt, bewirkt das „aktivistische“ Urteil jene Betonung regelkonformer Verfahren, die Verfechter „richterlicher Selbstbeschränkung“ hochhalten.

