Der Zahlungsverkehr befindet sich in einer grundlegenden Umbruchphase, die insbesondere durch einen Rückgang der Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel zugunsten von bargeldlosen Zahlungsmitteln gekennzeichnet ist. Wenn auch die Gerichte bislang kaum mit der Verweigerung der Annahme von Bargeld als Zahlungsmittel befasst waren, mehren sich die Berichte, in denen Unternehmen aus Rationalisierungsgesichtspunkten die Bargeldverwendung ausschließen möchten („cards only“). Dies ist als höchst problematische Entwicklung anzusehen, da das Euro-Bargeld als nicht-technisches und inklusiv wirkendes Zahlungsmittel marktseitig ausgeschlossen wird und die Konsumentinnen und Konsumenten faktisch gezwungen werden, Zahlungsvorgänge des täglichen Verkehrs über nichtstaatliche Drittanbieter abzuwickeln. Dem steht grundsätzlich das geldrechtliche Institut der Annahmepflicht des Bargelds entgegen, dessen Inhalt und Wirkung in diesem Beitrag untersucht wird. Es werden die im Unionsrecht und in den nationalen Privatrechtsordnungen anzutreffenden Regelungskonzepte sowie der Legislativvorschlag der Kommission zur Absicherung des (physischen) Bargelds, der draft report Navarrete des Europäischen Parlaments sowie das mandate des Rats analysiert. Ein weiterer Fokus liegt auf der Frage, inwieweit nach geltendem österreichischen Recht der Ausschluss des Bargelds in AGB wirksam festgelegt werden kann.

