Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mittlerer Größe sind mangels privatautonomer Regelung im Erbfall zum Übernahmswert zu bewerten. Dieser richtet sich nach dem Grundsatz des Wohlbestehenkönnens und orientiert sich daher an den aus dem Betrieb zu erwirtschaftenden Erträgen. Der OGH lässt bei der Bewertung von Tiroler Höfen aber die Berücksichtigung von Verkehrswerten hofzugehöriger Liegenschaften im Rahmen einer Mischmethode zu. Der folgende Beitrag untersucht, ob diese Judikatur auf die Bewertung von Kärntner Erbhöfen zu übertragen ist und ob die Bewertung nach dem sogenannten Kärntner Modell den gesetzlichen Bewertungsvorgaben gerecht wird.

