§ 43 Abs 3 StPO
Die Beurteilung der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit erfolgt anhand einer inhaltlichen Betrachtungsweise. Für die Frage der analogen Anwendung des § 43 Abs 3 StPO ist der Entscheidungsgegenstand der jeweiligen Verfahrensabschnitte maßgeblich.

