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Verwirklichung der Mengenqualifikationen des § 207a StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 610 Heft 9 v. 16.10.2025

§ 207a Abs 1a StGB, § 3a StGB

Das quantitative Tatbestandsmerkmal „viele“ in § 207a Abs 1a StGB lässt eine exakte zahlenmäßige Abgrenzung nicht zu. Das Verbrechen nach § 207a Abs 1 und 1a StGB kann nicht mehrfach in Idealkonkurrenz verwirklicht werden. Auch § 207a Abs 3b Fall 1 StGB qualifiziert den Besitz (zahlenmäßig nicht exakt abgrenzbarer) „vieler“ Abbildungen oder Darstellungen.

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