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Widerruf einer bedingten Strafnachsicht bei nachträglicher Verurteilung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 609 Heft 9 v. 16.10.2025

§ 31 Abs 1 S 1, § 53 Abs 1 S 1 StGB, § 53 Abs 3 StGB, § 495 Abs 2 StPO

Gemäß § 53 Abs 1 S 1 StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht – abgesehen von den Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.

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