§ 31 Abs 1 S 1, § 53 Abs 1 S 1 StGB, § 53 Abs 3 StGB, § 495 Abs 2 StPO
Gemäß § 53 Abs 1 S 1 StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht – abgesehen von den Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht.

