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Schadensteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat*)*)Der Autor bedankt sich bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M., Herrn Univ.-Ass. Mag. Simon Ewerz, den Mitgliedern der ARS Iuris Vienna und den Gutachtern herzlich für wertvolle Anmerkungen.

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Benedikt MitscheJBl 2025, 565 Heft 9 v. 16.10.2025

Fügen sowohl Mitglieder des Vorstands als auch des Aufsichtsrats der Gesellschaft rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, haften sie der Gesellschaft als Solidarschuldner. Kaum beachtet ist bislang die Frage, wie in solchen Fällen ein Schaden zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zu teilen ist und welche Quoten den einzelnen Organmitgliedern letztlich verbleiben. Der folgende Beitrag bietet hierzu grundlegende Gedanken und zeichnet Maßstäbe für vorhersehbare Ergebnisse vor.

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