§ 167 Abs 3 ABGB, § 810 ABGB, § 147 Abs 2 AußStrG
Das Umschichten von Buchgeld des Erblassers von einem nachlasszugehörigen Girokonto oder Sparbuch auf ein dem Zugriff des präsumtiven Erben entzogenes Konto (hier: Anderkonto der Gerichtskommissärin) ist eine bei Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass jedenfalls keiner Genehmigung bedürfende Verwaltungshandlung.

