§ 81 EheG, § 82 EheG, § 85 EheG, § 94 EheG
Sämtliche Schmuckstücke, die einem oder beiden Ehegatten gemeinsam vor der Eheschließung oder während der ehelichen Lebensgemeinschaft von Dritten geschenkt wurden, unterliegen nicht der Aufteilung. Das gilt auch für Hochzeitsgeschenke, ist doch kein Grund ersichtlich, warum diese anders zu behandeln sind als sonstige Geschenke.

