§ 73 StPO, § 83 Abs 4 StPO, § 221 Abs 1 StPO, § 465 Abs 1 StPO
Gesetzlichen Vertretern von Beschuldigten stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs (nur) im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu. § 83 Abs 4 S 1 StPO spricht als Zustelladressaten nur jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für die von ihnen Vertretenen ausüben, also Verteidiger und Vertreter iS des § 73 StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter“.

