§ 69 VersVG, § 70 VersVG
Dem Erben steht kein Kündigungsrecht analog zu § 70 Abs 2 VersVG zu, weil die Wertungen und der Zweck der §§ 69, 70 VersVG nicht die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt (hier: Erwerb der versicherten Sache im Weg der Gesamtrechtsnachfolge) übersehen, sondern diesen vielmehr bewusst nicht geregelt.

