Führen ausländische Ermittlungsbehörden eine Nachrichtenüberwachung mittels Trojaner-Software durch, bedienen sie sich einer in Österreich nicht zulässigen Ermittlungsmaßnahme. Teilen die ausländischen Behörden ihre Ermittlungsergebnisse mit österreichischen Strafverfolgungsbehörden, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Beweise in einem inländischen Strafverfahren. Ein Beweisverwendungsverbot kann unter engen Voraussetzungen nach § 55d Abs 7 EU-JZG oder (ausnahmsweise) zur Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens geboten sein.

