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Halluzinierende KI als Risikofaktor im anwaltlichen Kanzleibetrieb

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Hon.-Prof. Dr. Susanne Reindl-KrauskopfJBl 2025, 823 Heft 12 v. 30.12.2025

§ 9 Abs 1 RAO, § 285a Z 2 StPO, § 285d Abs 1 StPO

Ein mit Fehlzitaten durchsetztes, offenbar ohne fachliche Kontrolle durch sogenannte „künstliche Intelligenz“ erstelltes Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl § 285a Z 2 StPO) nicht ansatzweise und entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.

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