§ 9 Abs 1 RAO, § 285a Z 2 StPO, § 285d Abs 1 StPO
Ein mit Fehlzitaten durchsetztes, offenbar ohne fachliche Kontrolle durch sogenannte „künstliche Intelligenz“ erstelltes Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl § 285a Z 2 StPO) nicht ansatzweise und entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.

