A. Überblick
Mit „Alarm für Eheverträge“ lenkt Oberhumer 1) gezielt die Aufmerksamkeit auf die weitreichenden Implikationen der Entscheidung des 1. Senats, während Gitschthaler provokant das „Ende der Vorausvereinbarung“ in den Raum stellt.2) Tatsächlich ist die Entscheidung des 1. Senats bemerkenswert, da sie nicht nur etablierte Grundsätze bestätigt – etwa, dass ein Haus seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht verliert, wenn es zugleich dem Unternehmen eines Ehegatten dient, oder dass die während der Ehe gemeinsam geschaffene Wertsteigerung einer eingebrachten Liegenschaft dem Aufteilungsverfahren unterliegt –, sondern vor allem eine intensive Auseinandersetzung mit den Regelungen des § 97 Abs 1–4 EheG bietet. Dabei werden sowohl Gesetzesmaterialien als auch divergierende Lehrmeinungen umfassend dargestellt und kritisch reflektiert. Der 1. Senat hat seine Entscheidung sorgfältig abgewogen, da sie einen langjährigen Richtungsstreit in der Literatur um die Korrekturresistenz von Vereinbarungen über Errungenschaftsehewohnungen klärt und erstmals die bislang offene Frage behandelt, ob Ausgleichszahlungen, die im Zusammenhang mit den Rechten an der Ehewohnung vereinbart wurden, einer gerichtlichen Nachkontrolle unterliegen können, selbst wenn die vertragliche Zuweisung der dinglichen Rechte an der Ehewohnung korrekturresistent ist.

