§ 288 StGB, § 289 StGB
Der Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB erfasst auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen. Derartige Rechtshilfeleistungen sind nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen.

