§ 20 Abs 3 StGB
Zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags ist der deliktisch erlangte Vermögenswert – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung – zu ermitteln. Diesem sind allfällige Nutzungen iS des § 20 Abs 2 StGB hinzuzurechnen.

