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Wertersatzverfall – Veräußerung der Beute unter Wert

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 681 Heft 10 v. 26.11.2025

§ 20 Abs 3 StGB

Zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags ist der deliktisch erlangte Vermögenswert – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung – zu ermitteln. Diesem sind allfällige Nutzungen iS des § 20 Abs 2 StGB hinzuzurechnen.

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