Im Fall KlimaSeniorinnen hat sich der EGMR erstmals mit Grundsatzfragen zum Klimaschutz im Rahmen der EMRK auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund der drohenden Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen und unzureichenden staatlichen Handelns im Klimaschutz, leitet der EGMR aus Art 8 EMRK eine staatliche Schutzpflicht gegenüber den Auswirkungen der Klimakrise ab. Zur Sicherung ausreichenden Grundrechtsschutzes eröffnet der Gerichtshof – vor dem spezifischen Hintergrund der Klimakrise – natürlichen Personen und Organisationen den Weg der Individualbeschwerde. Gleichzeitig erleichtert der EGMR auch den Zugang zu nationalen Gerichten in der Klimakrise, insbesondere zu Zwecken des kollektiven Grundrechtsschutzes.