§ 205 Abs 1 StGB, § 205 Abs 2 StGB, § 281 Abs 1 Z 5a StPO
Eine vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen kann (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) – gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahelegen.