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Tatsachenrüge: Vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen; Scheinkonkurrenz (Konsumtion) geschlechtlicher Handlungen bei einheitlichem Vorgang

RechtsprechungOrdentliche Gerichtea. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJBl 2024, 401 Heft 6 v. 28.6.2024

§ 205 Abs 1 StGB, § 205 Abs 2 StGB, § 281 Abs 1 Z 5a StPO

Eine vernetzte Betrachtung von Verfahrensergebnissen kann (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) – gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahelegen.

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