§ 53 Abs 1 StGB
Die Widerrufsmöglichkeit nach § 53 Abs 1 StGB besteht nur im Hinblick auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Entlassung, während die Entscheidung über eine von einem ausländischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht oder Entlassung ausschließlich in die Kompetenz des betreffenden Staats fällt.