Koziol versteht die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip des Schadenersatzrechts. Den einzigen Anhaltspunkt für eine abstrakte Schadensberechnung gibt § 1332 ABGB. Er besagt, dass bei fahrlässiger Sachschädigung der Schaden „nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte“, ersetzt wird. Die nachstehende Arbeit setzt sich damit auseinander. Sie geht auf die historischen Wurzeln ein, weist darauf hin, dass Schätzwert und Schadenersatz zu unterscheiden sind und arbeitet heraus, dass die Sachnutzung zum Kernbereich des Eigentumsrechts gehört und daher auch der Verdienstentgang infolge Nutzungsausfalls bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist. In diesem Zusammenhang zieht sie die Parallele zum Verdienstentgang infolge Köperverletzung. Schließlich widerlegt sie alle Argumente, die für die abstrakte Schadensberechnung als Prinzip ins Treffen geführt werden.