§ 1311 ABGB, § 1 AHG, § 18 Abs 2 FA-VG, § 52 Abs 1 FPG 2005, § 21 Abs 2 NAG, § 6 NAG, § 228 ZPO
Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.