§ 142 StGB
Eine Tat ist bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Wegnahme oder des Abnötigens einer Sache gerichtetem Tätervorsatz als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Anwendung der räuberischen Mittel gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers einkalkulierte.