§ 35 SMG, § 36 SMG, § 37 SMG, § 17 Abs 1 StPO, Art 4 7. ZPEMRK
Eine von der StA unbekämpft gebliebene Nichterledigung der Anklage kommt einem Freispruch gleich. Ein Beschluss auf vorläufige Einstellung des „Strafverfahrens“ gemäß §§ 35 ff SMG betreffend insoweit nichterledigte Taten verletzt den in § 17 Abs 1 StPO normierten Grundsatz des Verbots wiederholter Strafverfolgung.