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Hemmung der Vollstreckbarkeit des Endbeschlusses im Besitzstörungsverfahren

Aufsätzeem. o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard KönigJBl 2024, 621 Heft 10 v. 31.10.2024

Das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO) ist zwar kein summarisches, aber doch ein beschleunigtes Verfahren. Dementsprechend hat das Rechtsmittel (Rekurs) gegen die Endentscheidung (Endbeschluss) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann aber, wenn besondere Umstände vorliegen, über Parteiantrag herbeigeführt werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Ob und wie diese Wirkung auch von Amts wegen verfügt werden kann, ist bisher ungeklärt.

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