§ 373 Abs 3 BVergG
Bei Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen während des Nachprüfungsverfahrens, die durch einen hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß veranlasst wurde, muss für die Geltendmachung von Schadenersatz – in Analogie zu § 373 Abs 3 BVergG – keine (vorherige) Feststellung über einen mit den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen verbundenen Vergaberechtsverstoß durch die Vergabekontrollbehörde vorliegen.