§ 6 Abs 3 KSchG
Wenn ein Unternehmer in einem E-Mail den Verbraucher nicht nur über ein Vorhaben informiert, sondern auch darauf hinweist, dass nur bei Widerspruch dieses Vorhaben nicht umgesetzt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Wissenserklärung (hier: Widerspruch zum Datenabgleich mit Dritter).