§ 932 Abs 4 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Bei der Preisminderung ist die Herabsetzung der Leistung nach § 932 Abs 4 ABGB nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde, also nach der sogenannten relativen Berechnungsmethode.