Im Laufe eines Strafverfahrens verarbeiten Ermittlungsbehörden und Gerichte zahlreiche personenbezogene Daten. Erfolgt die Datenverarbeitung gesetzwidrig, sieht § 75 Abs 1 StPO die Löschung dieser personenbezogenen Daten vor. Trotz klarer Diktion wirft der Wortlaut der Bestimmung viele Folgefragen auf, die noch nicht abschließend geklärt wurden. Die Wurzel des Problems liegt im von teilweise antagonistischen Grundsätzen geprägten Strafverfahren: Einerseits wird die Löschung rechtswidrig ermittelter Daten verlangt. Andererseits können diese Daten jedoch Informationen beinhalten, die zur Aufklärung von Straftaten geeignet sind oder Ermittlungen zumindest wesentlich unterstützen und daher iS der materiellen Wahrheitsfindung verarbeitet werden sollten. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, § 75 StPO und seine Konsequenzen für die Strafrechtspflege aus einer datenschutz- und beweisrechtlichen Sicht aufzuarbeiten. Dabei muss zunächst an den Begriffen der personenbezogenen Daten und der Löschung angesetzt werden, um in weiterer Folge beweisrechtliche Implikationen zu diskutieren.