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Gedanken zu den Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung aus Anlass von OGH 2 Ob 116/22f*)*)Die Entscheidung ist abgedruckt in diesem Heft der JBl 2023, 300.

KorrespondenzAss.-Prof. MMag. Dr. Mathias WalchJBl 2023, 333 Heft 5 v. 25.5.2023

A. OGH 2 Ob 116/22f als Anlassfall

Seit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 (BGBl I 87/2015) musste sich der OGH mehrmals mit der in § 776 ABGB geregelten Möglichkeit der Pflichtteilsminderung auseinandersetzen,1)1)OGH 14.12.2021, 2 Ob 83/21a. wenn auch zunächst vor allem „beiläufig“.2)2)Vgl OGH 21.11.2018, 7 Ob 208/18s (obiter); 19.09.2019, 2 Ob 49/19y (wobei der OGH hier aus prozessualen Gründen letztlich nicht Stellung beziehen musste); 25.02.2021, 2 Ob 214/20i (obiter); 12.10.2021, 1 Ob 166/21z. In der aktuellen Entscheidung OGH 2 Ob 116/22f, die in dieser Ausgabe der JBl abgedruckt ist und daher nicht referiert werden muss, bot sich dem 2. Senat nun die Gelegenheit, ausführlich auf Fragen der Pflichtteilsminderung einzugehen. Der Entscheidung ist im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zuzustimmen. Sie ist jedoch präzisierungsbedürftig und gibt außerdem Anlass zu weiterführenden Überlegungen.

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