A. OGH 2 Ob 116/22f als Anlassfall
Seit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 (BGBl I 87/2015) musste sich der OGH mehrmals mit der in § 776 ABGB geregelten Möglichkeit der Pflichtteilsminderung auseinandersetzen,1) wenn auch zunächst vor allem „beiläufig“.2) In der aktuellen Entscheidung OGH 2 Ob 116/22f, die in dieser Ausgabe der JBl abgedruckt ist und daher nicht referiert werden muss, bot sich dem 2. Senat nun die Gelegenheit, ausführlich auf Fragen der Pflichtteilsminderung einzugehen. Der Entscheidung ist im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zuzustimmen. Sie ist jedoch präzisierungsbedürftig und gibt außerdem Anlass zu weiterführenden Überlegungen.