§ 196 Abs 2 S 2 StPO, § 390 Abs 1a StPO
Der Bezugspunkt des § 196 Abs 2 S 2 StPO unterscheidet sich von jenem der Regelungen des 18. Hauptstücks der StPO über die „Kosten des Strafverfahrens". Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags bezieht sich auf den Antrag auf Fortführung, die Regelungen über die Kosten des Strafverfahrens nach den §§ 380–395 StPO hingegen auf Straftaten.