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Nicht sofort, aber gleich – Anmerkung zu den Löschkriterien für Zahlungserfahrungsdaten (OGH 6 Ob 102/22a – Creditscoring II)*)*)Die Entscheidung ist abgedruckt in diesem Heft der JBl 2023, 248.

KorrespondenzRA Hon.-Prof. Dr. Clemens ThieleJBl 2023, 262 Heft 4 v. 21.4.2023

A. Ausgangsfall

Im Ausgangsfall war die beklagte Partei, die C. GmbH, zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO berechtigt. Sie führte eine Bonitätsdatenbank, in der sie Zahlungserfahrungsdaten speicherte. Darunter befanden sich unter anderem auch jene betreffend den späteren Kläger, Herrn M. Über ihn waren Daten zu einer Kapitalforderung von € 822,44 aus dem Jahr 2016 als „zufolge positiver Erledigung geschlossene Kapitalforderung“ eingemeldet. Zudem war in der Datenbank der Beklagten der Forderungsstatus „außergerichtliche Betreibung“ und zur Herkunft der Information „O.“ vermerkt.

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