A. Einleitung
Jüngst hat der OGH bei der Frage, ob die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB neben Ersatzansprüchen gegen den (unmittelbaren) Straftäter selbst auch Ersatzansprüche gegen juristische Personen erfasst, einen Paradigmenwechsel vollzogen. War bisher das Verständnis vorherrschend, dass die lange Verjährungsfrist nur gegenüber dem Verbrecher, nicht aber gegenüber Dritten gilt,1) so soll sie nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die mithaftende juristische Person anwendbar sein. Diese Judikaturwende wirft Fragen nach dem Normzweck der Verjährung von Entschädigungsklagen sowie dem Anwendungsbereich von § 1489 S 2 Fall 2 ABGB auf.