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Haftentschädigung bei nachträglicher Strafmilderung?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 114 Heft 2 v. 17.2.2023

§ 2 Abs 1 StEG 2005

Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG 2005 jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat.

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