§ 2 Abs 1 StEG 2005
Ein Ersatzanspruch analog § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StEG 2005 jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht nach § 31a Abs 1 StGB, § 410 StPO die gesamte Strafhaft verbüßt hat.