Seit langem umstritten ist die Frage, ob der objektiv-abstrakt berechnete positive Schaden auch dann zu ersetzen ist, wenn der Schaden subjektiv-konkret berechnet geringer ausfällt. Mit anderen Worten: Bildet der objektiv-abstrakt berechnete Schaden nicht nur den Höchstersatz bei leichter Fahrlässigkeit, sondern auch (in allen Fällen des Verschuldens) den Mindestersatz des Schadens?