Art 45 Brüssel Ia-VO
Die in Art 45 Brüssel Ia-VO genannten Versagungsgründe sind nach der Rsp des EuGH taxativ angeführt und eng auszulegen. Die abschließende Aufzählung und die eng umrissenen Gründe sind Ausprägung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Das Ziel der möglichst weitgehenden Freizügigkeit europäischer Entscheidungen soll dabei stets beachtet werden.