§ 4 EIRAG, § 5 EIRAG
Der Einvernehmensanwalt hat beim ausländischen Rechtsanwalt (nur) auf die Beachtung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hinzuwirken (§ 5 Abs 1 EIRAG), nicht aber alle subjektiven Parteiinteressen wahrzunehmen. Ein Einvernehmensanwalt muss nicht