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Keine Anwesenheitspflicht des Einvernehmensanwalts bei jeder mündlichen Verhandlung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 56 Heft 1 v. 25.1.2023

§ 4 EIRAG, § 5 EIRAG

Der Einvernehmensanwalt hat beim ausländischen Rechtsanwalt (nur) auf die Beachtung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hinzuwirken (§ 5 Abs 1 EIRAG), nicht aber alle subjektiven Parteiinteressen wahrzunehmen. Ein Einvernehmensanwalt muss nicht

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