§ 765 Abs 2 ABGB, § 1487a ABGB
Es ist nicht Zweck von § 765 Abs 2 ABGB, dem Schuldner für die Entrichtung des Pflichtteils durch Annahme einer „Klagssperre“ zusätzlich zur für den Pflichtteilsprozess erforderlichen Zeit auch noch die gesetzliche Jahresfrist zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung führt daher tatsächlich nur zum Hinausschieben der Vollstreckbarkeit.