§ 579 ABGB, § 583 ABGB, § 1249 ABGB, § 67 NO, § 70 NO, § 71 NO, § 72 NO
Die – durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte – eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solemnitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. Diesem Solemnitätsgedanken ist bei einem Testiervorgang vor einem Notar jedenfalls Rechnung getragen.