Auch wenn eine „In-house“-Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen durch Einklagung für Insolvenzverwalter, die gleichzeitig Anwälte sind, zumeist lukrativer ist, ergibt sich doch immer wieder aus verschiedenen Gründen die Frage, ob solche Ansprüche nicht einfach wie andere Massebestandteile durch „Verkauf“ (Zession) verwertet werden können. Eine vielbeachtete Entscheidung des OGH hat dafür „grünes Licht“ gegeben und breite Zustimmung in der Literatur erfahren. Zu Recht?