Nach hA unterliegen in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, mit denen ausländische Urteile bzw Beschlüsse für vollstreckbar erklärt werden, nicht der Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO; es gilt der Grundsatz „exequatur sur exequatur ne vaut“. Zumal die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen unionsweit (derzeit) nicht einheitlich geregelt sind, wird damit unter anderem die Umgehung nationaler Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen verhindert. In seiner Entscheidung zur Rs H Limited, die aufgrund eines österreichischen Vorabentscheidungsersuchens ergangen ist, hat der EuGH aber nun – zu einer insofern durch den Brexit noch nicht berührten Rechtslage – ausgesprochen, dass ein englisches „confirmation judgment“, das auf Grundlage einer drittstaatlichen Entscheidung ergangen ist und funktional deren Vollstreckbarerklärung bzw eigentlich Vollstreckbarmachung im Vereinigten Königreich dient, grundsätzlich nach Art 39 EuGVVO in anderen Mitgliedstaaten zu vollstrecken ist. Er hat aber gleichzeitig als – scheinbares – Korrektiv für die nationalen Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine recht weitreichende Möglichkeit der Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung wegen einer ordre-public-widrigen Beschneidung der Verteidigungsrechte des Schuldners in den Raum gestellt. Aus Anlass der im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH ergangenen Entscheidung des OGH zu 3 Ob 71/22w geht der vorliegende Beitrag den Auswirkungen dieser EuGH-Rsp auf das System der europäischen Entscheidungsfreizügigkeit nach und unterzieht sie einer kritischen Analyse.