vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen im Internet

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Jakob HajszanJBl 2023, 771 Heft 12 v. 19.12.2023

IV. Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens

Der Straftatbestand des § 282 Abs 2 StGB soll den öffentlichen Frieden vor mit der Gutheißung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen möglicherweise verbundenen Störungen schützen.103)103)Vgl Plöchl in Höpfel/Ratz, WK StGB2 § 282 Rz 1; Rosbaud in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB § 282 Rz 19; allgemein zu den §§ 274–287 StGB Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Vorbem §§ 274–287 Rz 1. Dabei erfasst der Tatbestand jedoch nicht alle Friedensstörungen, sondern schränkt die Strafbarkeit auf bestimmte Gefährdungen ein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!