Im Verlauf von Überlegungen zum Thema „Rechtszuweisung und Rechtsschutz“ bin ich unter anderem erneut auf das Problem der objektiv-abstrakten Schadensberechnung gestoßen. Eine stärkere Beachtung des Gedankens der Rechts- und Güterzuweisung scheint mir geeignet, neue Argumente zur emotional geführten Diskussion über die objektive Schadensberechnung im österreichischen Schadenersatzrecht beizusteuern. Um dies zeigen zu können, ist aber vorweg auf den heutigen Meinungsstand und die Stichhaltigkeit der bisherigen Argumentationen einzugehen.