IV. Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens
Der Straftatbestand des § 282 Abs 2 StGB soll den öffentlichen Frieden vor mit der Gutheißung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen möglicherweise verbundenen Störungen schützen.103) Dabei erfasst der Tatbestand jedoch nicht alle Friedensstörungen, sondern schränkt die Strafbarkeit auf bestimmte Gefährdungen ein.